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Beetz Bestattungen

Ratgeber & Vorsorge

Praktische Tipps und umfassende Ratgeber für Bestattung und Vorsorge. Ihr Partner: Beetz Bestattungen in Großbeeren und Mahlow.

Friedhofspflicht

Warum darf man eigentlich nicht die Urne eines geliebten Verstorbenen im eigenen Garten begraben oder in der eigenen Wohnung an einem ehrenvollen Platz aufbewahren?

Schon früh wurden in den meisten Kulturen die Bestattung Verstorbener, insbesondere aus hygienischen Gründen, auf bestimmte Plätze verwiesen. Im Verbreitungsgebiet des Christentums wurden die Verstorbenen zunächst auf den Kirchhöfen, meist in der Nähe der Kirche der Gemeinde bestattet.

Mit zunehmender Bevölkerungsdichte wurden die zur Verfügung stehenden Flächen knapp, so dass man auf unbesiedelte Flächen außerhalb der Orte ausweichen musste.

In Preußen bestimmte erstmals das Allgemeine preußische Landrecht, dass die Verstorbenen auf besonderen Flächen, meist außerhalb der Städte, zu bestatten seien.

Sowohl das Berliner (§18 BerlBestG) als auch das Brandenburger Bestattungsgesetz (§19 u. §25 BbgBestG) bestimmen, dass Verstorbene, sei es als Erdbestattung oder Feuerbestattung, nur auf ausgewiesenen und anerkannten Friedhöfen bestattet werden dürfen. Ausnahmen stellen allein die Seebestattung, sofern eine entsprechende Bestimmung des Verstorbenen vorliegt, und die Bestattung von Urnen in geeigneten Räumen von Kirchen (Columbarien) dar.

Weitere Ausnahmen können in begründeten Fällen auf Antrag zugelassen werden.

Eine Bestattung darf nur vorgenommen werden, wenn zuvor eine Leichenschau durch einen Arzt vorgenommen wurde und eine entsprechende Bescheinigung vorliegt. Bei einer Feuerbestattung wird eine zweite Leichenschau notwendig.

Patientenverfügung

Besonders die letzte Lebensphase eines Menschen sollte man nicht dem Zufall überlassen. Die Erfahrung zeigt, dass besonders das Sterben im Krankenhaus oder Pflegeheim sehr plötzlich - besonders von den Angehörigen - Entscheidungen verlangt, mit denen sie nicht selten überfordert sind. Dann, wenn ein Mensch in den letzten Tagen und Stunden seines Lebens nicht mehr selbst über sich verfügen kann, weil er nicht mehr bei Bewusstsein oder dement ist, entsteht schnell ein Raum der Entscheidungslosigkeit und des qualvoll empfundenen Abwartens, der eventuell für den Patienten unnötiges Leiden bedeutet.

Dabei ist die rechtliche Stellung der Angehörigen gegenüber den Ärzten und dem Pflegepersonal in dieser Phase des Übergangs vom Leben zum Sterben oft unklar.

Hier hilft das Rechtsinstitut der Patientenverfügung. Sie ist eine schriftliche Vorausverfügung für den Fall, dass der Patient seinen Willen nicht mehr (wirksam) erklären kann. Die Patientenverfügung, die der Gesetzgeber in § 1901 a BGB rechtlich näher geregelt hat, bezieht sich meist auf medizinische Maßnahmen und ärztliche Eingriffe. In ihr kann jedermann für den Fall, dass er nicht mehr seinen Willen bekunden kann, im Voraus festlegen, welche medizinischen Maßnahmen er angewandt sehen will oder untersagt.

Der Verfasser einer Patientenverfügung muss nach deutschem Recht bei der Abfassung volljährig und geschäftsfähig sein. Der in ihr geäußerte Wille ist in jedem Fall bindend. Die Festlegungen müssen jedoch eindeutig sein, um ihre Bindungswirkung zu entfalten.

Da die Formulierung nicht ganz einfach ist, empfehlen wir, unbedingt fachlichen Rat vor der Abfassung einzuholen. Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gerne! Ergänzend zur Patientenverfügung sollte man auch eine sogenannte Vorsorgevollmacht erstellen.

Testament

Irgendwann im Leben sollte jeder einmal darüber nachdenken, was im Fall seines Ablebens mit dem persönlichen Vermögen geschehen soll. Liegt beim Todesfall keine Verfügung vor, greifen die umfassenden erbrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dabei tritt die gesetzliche Erbfolge ein, die bestimmt, wer in welcher Reihenfolge was als Erbe erwirbt. Das entspricht jedoch nicht immer dem Willen des Erblassers. Daher empfiehlt es sich, insbesondere wenn komplexe Vermögensverhältnisse vorliegen und mehrere Erben vorhanden sind, ein förmliches Testament zu errichten, um nachträglichen Streit unter den Erben zu vermeiden.

Grundsätzlich kann in einem Testament unter anderem geregelt werden:

  • die Erbeinsetzung
  • die Enterbung
  • die Aussetzung eines Vermächtnisses
  • Auflagen und Teilungsanordnungen
  • Anordnung der Testamentsvollstreckung
  • die Pflichtteilsentziehung oder -beschränkung

Das eigenhändige Testament

Eine vollständig eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung, in der Ort und Zeitpunkt der Errichtung angegeben sein sollten. Ein maschinenschriftlich verfasstes und lediglich unterschriebenes Testament ist nicht gültig.

Das öffentliche Testament

Wird durch den Erblasser vor einem Notar errichtet und von diesem beurkundet. Der Notar berät umfassend, damit der letzte Wille juristisch einwandfrei zum Ausdruck kommt. Verfügungen über Grundstücke und Immobilien sind grundsätzlich nur mit notarieller Beurkundung gültig.

Das gemeinschaftliche Testament (Berliner Testament)

Ehegatten und Lebenspartner können gemeinsam ein Testament errichten. Beim häufigen Berliner Testament setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Erben ein; beim Tod des Zweitversterbenden fällt der Nachlass an die gemeinsamen Kinder. Die Fragen rund um das Erbrecht sind mitunter kompliziert – wir empfehlen, sich durch einen Rechtsanwalt oder Notar beraten zu lassen. Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gerne!

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht wird eine Person vom Vollmachtgeber beauftragt, im Falle, dass dieser nicht mehr über sich selber entscheiden kann, für ihn zu entscheiden. Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte zum Vertreter im Willen, d.h. er entscheidet an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers.

Die Vorsorgevollmacht geht dabei weit über die Patientenverfügung hinaus. In einer solchen Erklärung gibt die betroffene Person in gesunden Tagen für den Fall einer später eintretenden Geschäftsunfähigkeit jemand anderem die Vollmacht, in seinem Namen zu handeln und verbindlich Erklärungen abzugeben.

Mit der Vorsorgevollmacht soll die Einsetzung eines vom Gericht bestellten Betreuers vermieden werden. Sie sollte wegen der späteren Beweiskraft schriftlich verfasst sein und rechtswirksam zustande gekommen sein; der Vollmachtgeber muss zum Zeitpunkt der Erteilung geschäftsfähig sein.

Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen können Sie beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegen oder online registrieren. Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gerne!