Irgendwann im Leben sollte jeder einmal darüber nachdenken,
was im Fall seines Ablebens mit dem persönlichen Vermögen
geschehen soll.
Liegt
beim
Todesfall
keine
Verfügung
vor,
greifen
die
umfassen-
den
erbrechtlichen
Bestimmungen
des
Bürgerlichen
Ge-
setzbuches
(BGB).
Dabei
tritt
die
gesetzliche
Erbfolge
ein,
die
bestimmt,
wer
in
welcher
Reihenfolge
was
als
Erbe
erwirbt.
Das
entspricht
jedoch
nicht
immer
dem
Willen
des
Erblassers.
Daher
empfiehlt
es
sich,
insbesondere
wenn
komplexe
Vermö-
gensverhältnisse
vorliegen
und
mehrere
Erben
vorhanden
sind,
ein
förmliches
Testament
zu
errichten,
um
nachträglichen
Streit
unter den Erben zu vermeiden.
Grundsätzlich kann in einem Testament folgendes geregelt
werden:
die Erbeinsetzung
die Enterbung
die Aussetzung eines Vermächtnisses
Auflagen
Teilungsanordnungen
Anordnung der Testamentsvollstreckung durch einen
Testamentsvollstrecker,
die Pflichtteilsentziehung oder Beschränkung
Dabei kommen folgende unterschiedliche Formen des Testaments
in erster Linie in Betracht:
Das eigenhändige Testament
ist
eine
vollständig
eigenhändig
geschriebene
und
unterschrie-
bene
Erklärung,
in
der
unbedingt
Ort
und
Zeitpunkt
der
Er-
richtung
des
Testaments
angeben
sein
sollten.
Das
Testament
muß
eigenhändig
handschriftlich
verfasst
sein,
um
die
Identi-
tät
des
Erblassers
erkennbar
zu
machen.
Ein
maschinenchrift-
lich
oder
per
Computer
ausgedrucktes
und
lediglich
mit
der
eigenhändigen
Unterschrift
versehenes
Testament
wird
nicht
als gültig angesehen.
Das öffentliche Testament
wird
durch
den
Erblasser
errichtet,
indem
er
gegenüber
einem
offiziellen
Notar
seinen
letzten
Willen
erklärt
oder
dem
Notar
eine
schriftliche
Erklärung
offen
oder
verschlossen
überreicht.
Der
Notar
beurkundet
das
Testament.
Er
ist
dabei
gesetzlich
verpflichtet,
den
Erblasser
so
umfassend
zu
beraten,
dass
sein
letzter
Wille
unmissverständlich
und
juristisch
einwandfrei
zum
Ausdruck
kommt.
Das
öffentliche
Testament
ist
mit
Kosten
verbunden.
Der
Notar
ist
verpflichtet,
seine
Tätigkeit
im
Ein-
klang
mit
der
Kostenordnung
zu
berechnen.
Die
Höhe
der
Kosten richtet sich nach dem Vermögen des Erblassers.
Testamentarische Verfügung zur Vererbung von Grundstük-
ken und anderen Immobilien sind grundsätzlich nur dann gül-
tig, wenn sie durch einen Notar beurkundet worden sind.
Das Ehegatten- oder gemeinschaftliche Testament
Ehegatten
und
Lebenspartner
einer
gleichgeschlechtlichen
Le-
bensgemeinschaft
können
auch
gemeinsam
ein
Testament
errichten.
Das
Gesetz
sieht
dabei
Erleichterungen
in
den
Form-
vorschriften
vor.
So
reicht
es
aus,
wenn
ein
Ehegatte
/
Lebens-
partner
das
Testament
handschriftlich
verfasst
und
unter-
schreibt
und
der
andere
es
durch
seine
Unterschrift
lediglich
gegenzeichnet.
Die am häufigsten anzutreffende Form des Ehegatten- oder
gemeinschaftlichen Testamentes ist das sog. Berliner Testa-
ment. In ihm setzen sich z.B. die Ehegatten beim Tode des
Erstversterbenden gegenseitig als Erbe ein und verfügen, dass
beim Tode des Zweitversterbenden der Nachlass an die ge-
meinsamen Kinder (Schlußerben) fallen soll. Der Überlebende
kann die zusammen mit dem Erstverstorbenen erlassene Ver-
fügung zugunsten des/der Schlußerben nicht mehr wider-rufen.
Die Fragen rund um das Erbrecht sind je nach Umfang des
Vermögens und der Zahl möglicher Erben mitunter äußerst
kompliziert.
Wir empfehlen daher dringend im konkreten Fall, sich durch
einen Rechtsanwalt oder Notar bei der Abfassung eines Te-
staments beraten zu lassen.
In manchen Fällen ist es auch sinnvoll, einen Steuerberater
hinzu zu ziehen.
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