Bestattungspflicht
Angesichts der Zunahme von Einpersonenhaushalten und al- lein lebenden Menschen in unserer Gesellschaft stellt sich häu- fig die Frage, wer im Todesfrall eigentlich für die Bestattung zu- ständig ist und damit verbunden, auch die Kosten zu tragen hat. Die Frage der Zuständigkeit ist als sog. Bestattungspflicht in den Bestattungsgesetzen aller Bundesländer eindeutig gere- gelt. So ist die Bestattungspflicht als Teil der Totenfürsorge in § 19 Brandenburger Bestattungsgesetz und in § 15 des Berli- ner Bestattungsgesetzes näher ausgeführt. Danach trifft die Bestattungspflicht die nächsten Angehörigen. Der verwandtschaftlichen Nähe nach sind das: der Ehegatte oder der Lebenspartner einer eingetragenen Lebensparternerschaft die volljährigen Kinder die Eltern die volljährigen Enkelkinder die Großeltern Fehlt einer in der Reihe, so geht die Bestattungspflicht auf den Nächstgenannten über. Da sich die Bestattungspflicht allein aus dem Bestattungsge- setz des jeweiligen Bundeslandes hergeleitet, ist es unerheb- lich, ob der Bestattungspflichtige auch zugleich Erbe ist. Des- halb befreit selbst die Ausschlagung der Erbschaft keinesfalls von der Bestattungspflicht. In der Regel muß der Bestattungspflichtige auch die Kosten der Bestattung übernehmen. Er kann bei eigener Bedürftigkeit jedoch beim jeweils zuständigen Sozialamt ggf. einen Antrag auf Kostenübernahme stellen. In den meisten Fällen ist der Bestattungspflichtige auch der Er- be. In § 1968 BGB ist geregelt, dass der Erbe die Kosten der Bestattung des Erblassers zu tragen hat. Im Falle, dass der Bestattungspflichtige zwar bestattungspflichtig, aber kein Erbe ist, kann er sich die Kosten der Bestattung vom Erben daher erstatten lassen.

Karsten Beetz

Bestattungen

seit 1919

www.bestattungen-beetz.de
Bestattungspflicht
Angesichts der Zunahme von Einpersonenhaus- halten und allein lebenden Menschen in unserer Gesellschaft stellt sich häufig die Frage, wer im Todesfrall eigentlich für die Bestattung zuständig ist und damit verbunden, auch die Kosten zu tra- gen hat. Die Frage der Zuständigkeit ist als sog. Bestat- tungspflicht in den Bestattungsgesetzen aller Bun- desländer eindeutig geregelt. So ist die Bestat- tungspflicht als Teil der Totenfürsorge in § 19 Brandenburger Bestattungsgesetz und in § 15 des Berliner Bestattungsgesetzes näher ausgeführt. Danach trifft die Bestattungspflicht die nächsten Angehörigen. Der verwandtschaftlichen Nähe nach sind das: der Ehegatte oder der Lebenspartner einer eingetragenen Lebensparternerschaft die volljährigen Kinder die Eltern die volljährigen Enkelkinder die Großeltern Fehlt einer in der Reihe, so geht die Bestattungs- pflicht auf den Nächstgenannten über. Da sich die Bestattungspflicht allein aus dem Be- stattungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes her- leitet, ist es unerheblich, ob der Bestattungs- pflichtige auch zugleich Erbe ist. Deshalb befreit selbst die Ausschlagung der Erbschaft keinesfalls von der Bestattungspflicht. In der Regel muß der Bestattungspflichtige auch die Kosten der Bestattung übernehmen. Er kann bei eigener Bedürftigkeit jedoch beim jeweils zuständigen Sozialamt ggf. einen Antrag auf Kostenübernahme stellen. In den meisten Fällen ist der Bestattungspflichtige auch der Erbe. In § 1968 BGB ist geregelt, dass der Erbe die Kosten der Bestattung des Erblassers zu tragen hat. Im Falle, dass der Bestattungs- pflichtige zwar bestattungspflichtig, aber kein Erbe ist, kann er sich die Kosten der Bestattung vom Erben daher erstatten lassen.

Karsten Beetz

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Bestattungspflicht
Angesichts der Zunahme von Einpersonenhaushalten und al- lein lebenden Menschen in unserer Gesellschaft stellt sich häu- fig die Frage, wer im Todesfrall eigentlich für die Bestattung zu- ständig ist und damit verbunden, auch die Kosten zu tragen hat. Die Frage der Zuständigkeit ist als sog. Bestattungspflicht in den Bestattungsgesetzen aller Bundesländer eindeutig gere- gelt. So ist die Bestattungspflicht als Teil der Totenfürsorge in § 19 Brandenburger Bestattungsgesetz und in § 15 des Berli- ner Bestattungsgesetzes näher ausgeführt. Danach trifft die Bestattungspflicht die nächsten Angehörigen. Der verwandtschaftlichen Nähe nach sind das: der Ehegatte oder der Lebenspartner einer eingetragenen Lebensparternerschaft die volljährigen Kinder die Eltern die volljährigen Enkelkinder die Großeltern Fehlt einer in der Reihe, so geht die Bestattungspflicht auf den Nächstgenannten über. Da sich die Bestattungspflicht allein aus dem Bestattungsge- setz des jeweiligen Bundeslandes hergeleitet, ist es unerheb- lich, ob der Bestattungspflichtige auch zugleich Erbe ist. Des- halb befreit selbst die Ausschlagung der Erbschaft keinesfalls von der Bestattungspflicht. In der Regel muß der Bestattungspflichtige auch die Kosten der Bestattung übernehmen. Er kann bei eigener Bedürftigkeit jedoch beim jeweils zuständigen Sozialamt ggf. einen Antrag auf Kostenübernahme stellen. In den meisten Fällen ist der Bestattungspflichtige auch der Erbe. In § 1968 BGB ist geregelt, dass der Erbe die Kosten der Bestattung des Erblassers zu tragen hat. Im Falle, dass der Bestattungspflichtige zwar bestattungspflichtig, aber kein Erbe ist, kann er sich die Kosten der Bestattung vom Erben daher erstatten lassen.

Karsten Beetz

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