Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht wird eine Person vom Vollmachtgeber beauftragt, im Falle, dass dieser nicht mehr über sich selber entscheiden kann, für ihn zu entscheiden. Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte zum Vertreter im Willen, d.h. er entscheidet an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers.
Die Vorsorgevollmacht geht dabei weit über die Patientenverfügung hinaus. In einer solchen Erklärung gibt die betroffene Person in gesunden Tagen für den Fall einer später eintretenden Geschäftsunfähigkeit (z. B. durch altersbedingten Abbau von geistigen Fähigkeiten) jemand anderem die Vollmacht, in seinem Namen zu handeln und verbindlich Erklärungen abzugeben.
Mit der Vorsorgevollmacht soll die Einsetzung eines vom Gericht bestellten Betreuers vermieden werden. Nach § 1896 Abs. 2 BGB ist dann die Bestellung eines rechtlichen Betreuers auch bei Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen (§ 1896 Abs. 1 BGB) entbehrlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch eine Vollmacht ebenso gut erledigt werden können. Die Vorsorgevollmacht ist also eine selbst gewählte Hilfe für den Fall der krankheits- oder behinderungsbedingten Unfähigkeit, sich um eigene Angelegenheiten kümmern zu können.
In der Vereinbarung verpflichtet der Bevollmächtigte sich, die Vollmacht entsprechend den mit dem Vollmachtgeber getroffenen Regelungen auszuüben. Die Vorsorgevollmacht sollte wegen der späteren Beweiskraft schriftlich verfasst sein, muss aber nicht handschriftlich erstellt werden. Sie muss rechtswirksam zustande gekommen sein. D.h. der Vollmachtgeber muss zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung selber geschäftsfähig gewesen sein. Die Vorsorgevollmacht kann auch auf bestimmte Aufgabenkreise beschränkt sein.
In diesem Fall muss der Bevollmächtigte sich weitergehende Maßnahmen, wie z. B. die Einweisung in eine Pflegeeinrichtung oder die Vornahme von bestimmten medizinischen Maßnahmen, vom Betreuungsgericht genehmigen lassen. Auch hier sollte sich der Vollmachtgeber vorher ggf. von sachkundiger Seite beraten lassen. Wir empfehlen in diesem Zusammenhang auch die Broschüre des Bundesministeriums der Justiz „Betreuungsrecht - Mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht“, die Sie hier herunterladen können.
Die Vorsorgevollmacht muss nicht eigenhändig aufgesetzt werden. Im Internet gibt es zahlreiche Formulare zum Ausfüllen. Wir empfehlen das Formular des Bundesministeriums der Justiz. Sind größere Vermögen im Spiel, empfiehlt sich unter Umständen die Einsetzung eines Kontrollbetreuers. Ein entsprechendes Formular können Sie hier erhalten.
Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen können Sie beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegen oder online registrieren.
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