Testament
Irgendwann im Leben sollte jeder einmal darüber nachdenken, was im Fall seines Ablebens mit dem persönlichen Vermögen geschehen soll. Liegt beim Todesfall keine Verfügung vor, greifen die umfassenden erbrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dabei tritt die gesetzliche Erbfolge ein, die bestimmt, wer in welcher Reihenfolge was als Erbe erwirbt. Das entspricht jedoch nicht immer dem Willen des Erblassers. Daher empfiehlt es sich, insbesondere wenn komplexe Vermögensverhältnisse vorliegen und mehrere Erben vorhanden sind, ein förmliches Testament zu errichten, um nachträglichen Streit unter den Erben zu vermeiden.
Grundsätzlich kann in einem Testament folgendes geregelt werden:
- die Erbeinsetzung
- die Enterbung
- die Aussetzung eines Vermächtnisses
- Auflagen
- Teilungsanordnungen
- Anordnung der Testamentsvollstreckung durch einen Testamentsvollstrecker
- die Pflichtteilsentziehung oder Beschränkung
Dabei kommen folgende unterschiedliche Formen des Testaments in erster Linie in Betracht:
Das eigenhändige Testament
... ist eine vollständig eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung, in der unbedingte Ort und Zeitpunkt der Errichtung des Testaments angeben sein sollten. Das Testament muss eigenhändig handschriftlich verfasst sein, um die Identität des Erblassers erkennbar zu machen. Ein maschinenschriftlich oder per Computer ausgedrucktes und lediglich mit der eigenhändigen Unterschrift versehenes Testament wird nicht als gültig angesehen.
Das öffentliche Testament
... wird durch den Erblasser errichtet, indem er gegenüber einem offiziellen Notar seinen letzten Willen erklärt oder dem Notar eine schriftliche Erklärung offen oder verschlossen überreicht. Der Notar beurkundet das Testament. Er ist dabei gesetzlich verpflichtet, den Erblasser so umfassend zu beraten, dass sein letzter Wille unmissverständlich und juristisch einwandfrei zum Ausdruck kommt. Das öffentliche Testament ist mit Kosten verbunden. Der Notar ist verpflichtet, seine Tätigkeit im Einklang mit der Kostenordnung zu berechnen. Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Vermögen des Erblassers. Testamentarische Verfügung zur Vererbung von Grundstücken und anderen Immobilien sind grundsätzlich nur dann gültig, wenn sie durch einen Notar beurkundet worden sind .
Das Ehegatten- oder gemeinschaftliche Testament
Ehegatten und Lebenspartner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft können auch gemeinsam ein Testament errichten. Das Gesetz sieht dabei Erleichterungen in den Formvorschriften vor. So reicht es aus, wenn ein Ehegatte/Lebenspartner das Testament handschriftlich verfasst und unterschreibt und der andere es durch seine Unterschrift lediglich gegenzeichnet. Die am häufigsten anzutreffende Form des Ehegatten- oder gemeinschaftlichen Testamentes ist das sog. Berliner Testament. In ihm setzen sich z. B. die Ehegatten beim Tode des Erstversterbenden gegenseitig als Erbe ein und verfügen, dass beim Tode des Zweitversterbenden der Nachlass an die gemeinsamen Kinder (Schlusserben) fallen soll. Der Überlebende kann die zusammen mit dem Erstverstorbenen erlassene Verfügung zugunsten des/der Schlusserben nicht mehr widerrufen. Die Fragen rund um das Erbrecht sind je nach Umfang des Vermögens und der Zahl möglicher Erben mitunter äußerst kompliziert. Wir empfehlen daher dringend, im konkreten Fall, sich durch einen Rechtsanwalt oder Notar bei der Abfassung eines Testaments beraten zu lassen. In manchen Fällen ist es auch sinnvoll, einen Steuerberater hinzuzuziehen. Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gerne!