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Friedhofspflicht

Warum darf man eigentlich nicht die Urne eines geliebten Verstorbenen im eigenen Garten begraben oder in der eigenen Wohnung an einem ehrenvollen Platz aufbewahren? 

Schon früh wurden in den meisten Kulturen die Bestattung Verstorbener, insbesondere aus hygienischen Gründen, auf bestimmte Plätze verwiesen. Im Verbreitungsgebiet des Christentums wurden die Verstorbenen zunächst auf den Kirchhöfen, meist in der Nähe der Kirche der Gemeinde bestattet.

Mit zunehmender Bevölkerungsdichte wurden die zur Verfügung stehenden Flächen knapp, so dass man auf unbesiedelte Flächen außerhalb der Orte ausweichen musste. 

In Preußen bestimmte erstmals das Allgemeine preußische Landrecht, dass die Verstorbenen auf besonderen Flächen, meist außerhalb der Städte, zu bestatten seien. 

Sowohl das Berliner (§18 BerlBestG) als auch das Brandenburger Bestattungsgesetz (§19 u. §25 BbgBestG) bestimmen, dass Verstorbene, sei es als Erdbestattung oder Feuerbestattung, nur auf ausgewiesenen und anerkannten Friedhöfen bestattet werden dürfen. Ausnahmen stellen allein die Seebestattung, sofern eine entsprechende Bestimmung des Verstorbenen vorliegt, und die Bestattung von Urnen in geeigneten Räumen von Kirchen (Columbarien) dar.

Weitere Ausnahmen können in begründeten Fällen auf Antrag zugelassen werden. 

Eine Bestattung darf nur vorgenommen werden, wenn zuvor eine Leichenschau durch einen Arzt vorgenommen wurde und eine entsprechende Bescheinigung vorliegt. Bei einer Feuerbestattung wird eine zweite Leichenschau notwendig. 

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